Allgemeine Geschäftsbedingungen der RK-Tec-Rolladen GmbH

1. Allgemeines

1.1.

Unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon bedürfen in jedem Einzelfall schriftlicher Vereinbarung. In laufender Geschäftsverbindung gelten unsere Bedingungen auch für alle späteren Aufträge.

1.2.

Die Gültigkeit von Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausgeschlossen.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1. Bauleistungen

Bei Bauleistungen wird die ”Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B)” in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zugrundegelegt, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Sie liegt zur jederzeitigen Einsichtnahme bei uns vor.

2.2. Sonstige Lieferungen und Leistungen

Für die Herstellung, Lieferung oder Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen i. S. v. Ziff. 2.1. sind oder Bauleistungen, bei denen die Gültigkeit der VOB/B durch andere Vereinbarungen ausgeschlossen ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen.

2.2.1. Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung, ansonsten durch unsere Auftragsbestätigung zustande.

2.2.2. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt an den vom Besteller genannten Ort, im allgemeinen auf Lager des Bestellers oder an die von ihm bezeichnete Baustelle.
Bei Lieferung an die Baustelle hat der Besteller für einwandfreie Befahrbarkeit der Zufahrtswege und Abladestellen sowie für unverzügliche Entladung unserer Fahrzeuge zu sorgen, soweit diese nicht durch unsere Mitarbeiter erfolgen kann. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe an dem vorgesehenen Bestimmungsort (z. B. Lager oder Baustelle), geht die Gefahr auf den Besteller über.
Die Durchführung von Teillieferungen ist uns gestattet.

2.2.3. Liefertermin

Termine, die wir für die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Leistungen genannt haben, sind unverbindlich, soweit und solange sie von uns nicht schriftlich bestätigt sind. Die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit beginnt mit Klärung aller technischen Details, insbesondere Vorliegen der verbindlichen Rohbaulichtmaße (RML) und Mauerstärken bei Fertigkästen, erfolgter Maßaufnahme bei Rolläden, sonstigen Licht- und Sonnenschutzanlagen, Fenstern und Wintergärten, sowie Festlegung von Ausführungsart, Farbe usw. Aufträge ohne Liefer-/Leistungsfristen sind vom Besteller innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung zur Lieferung/Leistung abzurufen (Abrufaufträge).
Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unser unverschuldetes Unvermögen, auch seitens unserer Lieferanten, sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse, die eine Ausführung untunlich machen, verzögert, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Rechte aus g 326 Abs. I BGB stehen dem Besteller jedoch erst zu, wenn er uns eine Nachfrist von 6 Wochen erfolglos gesetzt hat. Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung aus einem der vorgenannten Gründe endgültig unmöglich, so werden wir von unserer Liefer-/Leistungspflicht frei. Wir sind verpflichtet, dem Besteller die endgültige Unmöglichkeit unverzüglich nach Eintritt mitzuteilen. Die Rechte des Bestellers bei von uns zu vertretendem Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit bleiben im übrigen unberührt.

3. Vertragsrücktritt 

3.1.

Tritt der Besteller vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Erzeugnisse vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 30 % des Auftragswerts als Entschädigung zu beanspruchen, unbeschadet des Rechts, höheren Schadensersatz gegen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

3.2.

Uns steht ein Recht zum Rücktritt zu, wenn nach Vertragsabschluß festgestellt wird, dass die Ausführung in der vorgesehenen Weise aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil durch den Besteller nachträglich bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, denen unsere Fertigung/Leistung nicht angepasst werden kann. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns hieraus nicht herleiten. Ist Fertigung unserer Produkte, bei Handelswaren auch durch Dritte, bereits erfolgt, steht uns ein Anspruch auf Abnahme gegen den Besteller zu. 

4. Preise, Zahlung, Verzug 

4.1.

Die in Preislisten oder Angeboten genannten bzw. in Verträgen vereinbarten Preise sind EURO-Nettopreise, zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart oder in Angeboten genannt, so gelten unsere am Tag der Lieferung/Leistung maßgeblichen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer. 

4.2.

Die Preise gelten für die bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsabschluß angegebenen Mengen, Maße und Konstruktionsarten. Die Berechnung bei Fertigkästen erfolgt nach tatsächlichem Fertigungsmaß (Mauerlichte und Auflager), Mindestmaß jedoch 1 lfdm. Die Berechnung bei Rolläden erfolgt gemäß VOB unter Berücksichtigung des Rohbaulichtmaßes (RML), Mindestmaß jedoch 1 qm pro Rolladen. 

4.3.

Liegt die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit mehr als 4 Monate nach Auftragserteilung /Vertragsabschluß zurück, so sind wir bei Erhöhung von Material- und Personalkosten, Transportkosten und öffentlichen Abgaben zu einer Preisanpassung berechtigt. Besteht im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung bereits eine die Erhöhung berücksichtigende Preisliste, so werden die darin angegebenen Preise berechnet. 

4.4.

Alle Zahlungen haben rein netto Kasse sofort nach Lieferung/Leistung und Rechnungserhalt zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Dies gilt auch bei selbständig abrechenbaren Teilaufträgen und bei Auftragserweiterungen. Zahlungen, auch durch Scheck, gelten erst dann als bewirkt, wenn sie bei uns eingegangen bzw. unserem Konto gutgeschrieben sind. Außendienstmitarbeiter, Angestellte und Monteure sind nicht inkassoberechtigt, Zahlungen an diese Personen können nicht mit befreiender Wirkung uns gegenüber geleistet werden.

5. Gewährleistungen

5.1.

Für Bauleistungen leisten wir Gewähr nach den Bestimmungen der VOB, im übrigen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

5.2.

Offensichtliche Mängel müssen binnen 2 Wochen nach Lieferung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

5.3

Bei berechtigten, im übrigen form- und fristgerechten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder binnen angemessener Frist gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern. Das Recht zur Ersatzlieferung haben wir auch, falls die Nachbesserung fehlschlägt.

5.3.1.

Solange wir der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung i. S. v. 5.3. nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, es sei denn, Nachbesserung oder Ersatzlieferung schlägt endgültig fehl oder ist unmöglich.

5.3.2.

Unwesentliche Abweichungen unserer Lieferungen in Abmessung oder Ausführung (Farbe, Struktur, usw.), die nach der Natur der verwendeten Materialien unvermeidbar sind, stellen keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.

5.3.3.

Für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung der von uns gelieferten Waren zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.

5.3.4.

Ist von uns gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes geworden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages nicht zu.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen, auch aus Scheck oder Wechsel, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

6.2.

Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu verwerten.

6.3.

Diese hiermit erklärte Ermächtigung kann durch uns jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheint. Verwertet oder veräußert der Besteller die von uns gelieferten Waren, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen aus Warenlieferung jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen auf Vergütung gegen Dritte oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die an uns abgetretenen Forderungen nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jedoch die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers sind wir berechtigt unter Abtretungsanzeige die abgetretene Forderung beim Drittschuldner einzuziehen.

6.4.

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns im Verhältnis unseres Rechnungswertes das Miteigentum an der neuen Sache zu.

6.5.

Der Besteller ist nicht berechtigt, soweit nicht vorstehend anders festgelegt, Gegenstände unseres Vorbehaltseigentums zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

6.6.

Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen unseres Vorbehaltseigentums unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Pfandgläubiger über das Bestehen des Eigentumsvorbehalts zu unterrichten. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die von uns zur Aufhebung des Pfändungzugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigentums aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.7.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt von dem etwaigen Eintritt der Verjährung unserer Forderung unberührt.

7. Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir Eigentums- und Urheberrecht, selbst wenn diese dem Besteller zur Verfügung gestellt werden. Sie gelten in diesem Fall als nur zu einem vorübergehenden Zweck überlassen und dürfen ohne unsere Einwilligung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, sie bei Nichterteilung oder Kündigung des Auftrags oder bei Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, unverzüglich an uns zurückzugeben.

8. Montagebedingungen

Die Montage von uns gelieferter Ware erfolgt nur, wenn wir hierzu ausdrücklich beauftragt werden.

8.1.

Bei ungehinderter Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten werden keine zusätzlichen Montagekosten berechnet. Sie sind in unseren Lieferpreisen enthalten.

8.2.

Erforderlich werdende Zusatzarbeiten werden in Regie ausgeführt und sind vom Besteller gesondert zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn vor Montagebeginn durch den Besteller bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die bei Auftragserteilung und Aufmaß noch nicht bekannt waren. Der Besteller ist verpflichtet, uns Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände eine Montage zum vereinbarten Liefer- oder Ausführungstermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

8.3.

Nicht zu unserem Montageumfang gehören Ausstemmen und Einmauern von Öffnungen für Gurtwickler und Mauerkästen sowie das anschlußfertige Heranführen von Stromanschlüssen zum Betrieb von Motoranlagen. Diese Leistungen haben bauseits zu erfolgen.

8.4.

Im übrigen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B).

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit, auch im Urkundenprozeß, das Amtsgericht Tirschenreuth bzw. das Landgericht Weiden i. d. Opf..

9.2.

Im übrigen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort, an dem die jeweilige Vertragspartei die vertragscharakteristische Leistung schuldet, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

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